Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

SPEEDYWASH GmbH & Co.KG – Hochstr. 54 – 94405 Landau

Stand 30.03.2022

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen der SPEEDYWASH GmbH & Co. KG, Hochstr. 54, D-94405 Landau (nachfolgend „SPEEDYWASH“) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB “). Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Diesen AGB entgegenstehende oder von ihnen abweichende Geschäftsbedingungen des Abnehmers finden keine Anwendung, es sei denn, dass SPEEDYWASH ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Abnehmers

2.1 Die Angebote von SPEEDYWASH erfolgen freibleibend, soweit SPEEDYWASH diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Maße, Gewichte und sonstige technische Daten, Abbildungen und Zeichnungen in Katalogen, Prospekten und anderen Medien sind unverbindliche Annäherungswerte und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Technische und konstruktive Änderungen an den bestellten und von uns herzustellenden Liefergegenständen bleiben vorbehalten.

2.2 Die Bestellung des Abnehmers stellt das Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.

2.3 SPEEDYWASH wird die Bestellung prüfen und gegebenenfalls annehmen, woraufhin der Abnehmer eine Bestellbestätigung erhält. Die Annahmeerklärung von SPEEDYWASH bedarf zur Rechtswirksamkeit der Textform. Bei sofortiger Lieferung kann die Textform auch durch Rechnung ersetzt werden.

2.4 Die Verkaufsangestellten von SPEEDYWASH sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des in Textform geschlossenen Vertrages hinausgehen.

2.5 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Abnehmers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung von SPEEDYWASH in Textform.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender Vereinbarung gelten die Preise von SPEEDYWASH ab Werk, d. h. zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle angegebenen Preise Nettopreise.

3.2 Alle Rechnungen sind nach Lieferung und Übergabe der Ware sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird.

3.3 Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren, Werkstoffe, Zulieferteile, Löhne, Soziallasten, Energiekosten, Umsatz- und Verkehrssteuern oder Zölle ein, so ist SPEEDYWASH berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise für Waren, die mehr als 6 Wochen nach Vertragsabschluss geliefert werden sollen, entsprechend zu erhöhen. Falls die Preiserhöhung mehr als 5 % des in der Auftragsbestätigung genannten Preises beträgt, ist der Abnehmer berechtigt, binnen eines Monats ab Mitteilung der Preisänderung vom Vertrag zurückzutreten. Vorstehendes gilt, sofern individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.

3.4 Gerät der Abnehmer mit einer Zahlung aus einem unter diesen AGB abgeschlossenen Vertrag schuldhaft in Verzug, so ist SPEEDYWASH nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, alle offenen Forderungen aus laufenden Geschäften sofort fällig zu stellen und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu fordern.

3.5 Die Rechtsfolgen der Ziffer 3.4 gelten entsprechend, wenn SPEEDYWASH die Einleitung oder Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstige vergleichbare Maßnahmen in Bezug auf den Abnehmer bekannt werden, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Abnehmers schließen lassen.

3.6 SPEEDYWASH ist im Fall von Ziffer 3.4 und Ziffer 3.5 alternativ berechtigt, vor der Auslieferung von Waren Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen. Kommt der Abnehmer diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist SPEEDYWASH nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Übrigen gelten im Fall von Zahlungsverzug die gesetzlichen Regelungen.

3.7 Der Abnehmer ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SPEEDYWASH anerkannt sind. Außerdem ist der Abnehmer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferungsbedingungen

4.1 Terminzusagen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

4.2 SPEEDYWASH ist zu Teilleistungen berechtigt.

4.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen SPEEDYWASH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Lieferfrist nach dem Ende der Behinderung hinauszuschieben. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt mindestens drei Monate an und wird die Durchführung des Vertrages dadurch für eine der Parteien unzumutbar, ist die entsprechende Partei berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder den Rücktritt zu erklären. Unter höhere Gewalt fallen Umstände außerhalb der Einflusssphären der Parteien, wie z. B. währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, schwere Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, Pandemien, behördlich angeordnete Betriebsschließungen oder Teilschließungen, Terrorakte, unabhängig davon, ob diese Umstände bei SPEEDYWASH oder einem Vorlieferanten eintreten.

§ 5 Annahme

5.1. Der Besteller ist verpflichtet den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige anzunehmen.

5.2. Im Falle der Nichtannahme kann SPEEDYWASH von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

§ 6 Gefahrenübergang

6.1 Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Abnehmer über.

6.2 Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 7 Gewährleistung

7.1 Mängelansprüche des Abnehmers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Hierzu hat der Abnehmer die Waren unverzüglich zu untersuchen und bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb einer Woche Anzeige bei SPEEDYWASH zu machen. Bei verdeckten Mängeln beträgt die Rügefrist eine Woche ab Entdeckung. Im Fall des Verstreichens der Rügefrist gelten die Waren als genehmigt.

7.2 Transportschäden oder Teilverluste sind vom Abnehmer im Beisein des Zustellers festzustellen und von diesem schriftlich zu bestätigen.

7.3 Soweit ein Mangel vorliegt, wird SPEEDYWASH nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung leisten oder eine neue mangelfreie Sache liefern. Im Fall der Mangelbeseitigung wird SPEEDYWASH alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Versand-, Arbeits- und Materialkosten tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware auf Wunsch des Abnehmers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird.

7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Abnehmer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern und/oder Schadensersatz bzw. gegebenenfalls Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

7.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Neuware 12 Monate ab Ablieferung der Waren. Gebrauchte Anlagen und Waren sind ohne gesonderte Vereinbarung von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt jeweils nicht, soweit SPEEDYWASH den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 8 Haftung

8.1 SPEEDYWASH haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.2 Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht („Kardinalpflicht“) ist die Haftung von SPEEDYWASH auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schäden begrenzt. Hauptleistungspflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Abnehmer regelmäßig vertrauen darf.

8.3 Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ist die Haftung von SPEEDYWASH ausgeschlossen.

8.4 Soweit die Haftung von SPEEDYWASH nach vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die Arbeitnehmer, Organe und Erfüllungsgehilfen von SPEEDYWASH.

8.5 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der Ziffern 8.2 bis 8.4 gelten nicht im Fall einer zwingenden gesetzlichen verschuldensunabhängigen Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz), im Fall der Übernahme einer verschuldensunabhängigen Garantie, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und bei der Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben.

8.6 Die Ziff. 8.1 bis 8.5 gelten auch für vorvertragliche Pflichtverletzungen (also solche, die sich schon vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser AGB im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden ereignet haben). Die Haftung von SPEEDYWASH für derartige vorvertragliche Pflichtverletzungen ist im gleichen Umfang ausgeschlossen bzw. begrenzt, wie deren Haftung ausgeschlossen bzw. begrenzt wäre, wenn die Pflichtverletzung sich erst nach dem Wirksamwerden dieser AGB im Verhältnis zwischen SPEEDYWASH und dem Abnehmer ereignet hätte. Der Abnehmer verzichtet demnach in diesem Umfang auf die ihm etwa zustehenden, bereits entstandenen Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferten Waren bleiben im Eigentum von SPEEDYWASH bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Haupt- und Nebenforderungen.

9.2 Der Abnehmer hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern.

9.3 Der Abnehmer ist berechtigt, über die im Eigentum von SPEEDYWASH stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber SPEEDYWASH nachkommt.

9.4 Im Fall der Weiterveräußerung durch den Abnehmer, auch einer solchen auf Kredit, tritt die entstehende Forderung an die Stelle der Waren. Der Abnehmer tritt diese Forderung bereits jetzt zur Sicherung der Forderungen von SPEEDYWASH an SPEEDYWASH ab. SPEEDYWASH nimmt die Abtretung an.

9.5 Zu anderen Verfügungen als denjenigen in Ziffer 9.3 und 9.4 ist der Abnehmer nicht berechtigt.

9.6 Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche von SPEEDYWASH. Der Abnehmer hat SPEEDYWASH auf Verlangen unverzüglich schriftlich unter Herausgabe entsprechender Unterlagen mitzuteilen, an wen er die Ware weiterveräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.

9.7 Die Abtretung der Forderungen darf vom Abnehmer vorläufig den Drittabnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Abnehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis auf weiteres ermächtigt. SPEEDYWASH ist berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. SPEEDYWASH wird von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so lange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von SPEEDYWASH hat der Abnehmer die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und diesen zur Zahlung an SPEEDYWASH aufzufordern. Der Abnehmer hat SPEEDYWASH ferner die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

9.8 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht SPEEDYWASH gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zweck der Erfüllung des Weiterverkaufs.

9.9 Übersteigt der Wert der für SPEEDYWASH bestehenden Sicherheiten die Forderungen von SPEEDYWASH um mehr als 20 %, so gibt SPEEDYWASH auf Verlangen des Abnehmers entsprechende Sicherheiten frei. Dies gilt mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis nur für solche Lieferungen, die selbst voll bezahlt sind.

9.10 Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von SPEEDYWASH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

9.11 Kommt der Abnehmer mit seiner Zahlungspflicht um mehr als 10 Werktage in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist SPEEDYWASH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch SPEEDYWASH liegt ein Rücktritt vom Vertrag, ohne dass eine gesonderte Rücktrittserklärung durch SPEEDYWASH erforderlich ist. SPEEDYWASH ist nach der Rücknahme der Vorbehaltswaren zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Abnehmers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9.12 Der Abnehmer hat SPEEDYWASH unverzüglich über Pfändungen der Waren zu unterrichten. Ebenso wird der Abnehmer SPEEYWASH jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erteilen.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

10.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz von SPEEDYWASH.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 11 Sonstiges

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Zudem werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht möglichst nahekommt. In gleicher Weise verfahren die Parteien im Fall von Regelungslücken in diesen AGB.

Stand: April 2022